Maritime Vereinbarungen und Verträge für Wracks in der Nordsee

Ein Wrack aus dem Krieg kann auf verschiedene Aspekte hinweisen: Es kann zugleich Kulturerbe, Seegrab, Gefährdung für die Schifffahrt, Risiko für die Meeresumwelt oder schützender Unterschlupf für Jungfische sein. All diese Bedeutungen spielen eine Rolle, wenn es darum geht, ob ein Wrack aus dem Meer entfernt oder geschützt werden sollte.

Im Falle von Wracks werden die Rechte und Pflichten des Landes, dem das Schiff vor dem Untergang gehörte, und des Landes, in dessen Gewässern sich das Wrack befindet, durch internationale und nationale Abkommen festgelegt.

Durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen wurde eine Reihe von Meereszonen geschaffen, wie z. B. Binnengewässer, Hoheitsgewässer und Ausschließliche Wirtschaftszonen (AWZ). Die Rechte und Pflichten in Bezug auf ein Wrack variieren, je nachdem in welcher dieser Zonen es sich befindet.

Das Seerechtsübereinkommen legt fest, dass Staaten die Pflicht haben, auf See gefundene archäologische und historische Objekte zu schützen und zu diesem Zweck miteinander zu kooperieren. Weitere Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten in Bezug auf Wracks finden sich in einer Reihe anderer internationaler Abkommen.

Das internationale Übereinkommen von Nairobi zur Beseitigung von Wracks gilt für Wracks in der AWZ von Ländern, die dieses Abkommen unterzeichnet haben. Es legt die Kriterien fest, die bei der Feststellung, ob ein Wrack als Gefährdung gilt, zu berücksichtigen sind.

Wenn ein Wrack eine Gefährdung darstellt, kann der Küstenstaat das Wrack mit den praktischsten und schnellsten Mitteln entfernen, die unter Berücksichtigung der Sicherheit und des Schutzes der Meeresumwelt zur Verfügung stehen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Nairobi-Konvention nicht auf Wracks von Kriegsschiffen anwendbar ist, es sei denn, das Land, dem das Schiff gehörte, entscheidet anders.

Die UNESCO-Konvention zum Schutz des Unterwasser-Kulturerbes hat zum Ziel, “alle Spuren menschlicher Existenz mit kulturellem, historischem oder archäologischem Charakter zu schützen, die sich seit mindestens 100 Jahren periodisch oder kontinuierlich teilweise oder vollständig unter Wasser befinden” (http://www.unesco.org/new/en/culture/themes/underwater-cultural-heritage/underwater-cultural-heritage/definition-of-underwater-cultural-heritage/).

Durch die UNESCO-Konvention wird die kommerzielle Ausbeutung des Unterwasser-Kulturerbes verboten. Die Konvention präferiert die In-situ-Erhaltung und verlangt einen angemessenen Respekt vor menschlichen Überresten. Die UNESCO-Konvention verändert nicht die Rechte eines Landes in Bezug auf seine Schiffe.

Durch das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (oder OSPAR-Konvention) wurde im Jahr 2010 eine Empfehlung zur Meldung Ereignissen mit konventioneller und chemischer Munition herausgegeben. Die Partner:innen des Projekts North Sea Wrecks arbeiten derzeit gemeinsam mit OSPAR-Mitgliedern an der Überprüfung dieser Empfehlung.

Die geänderte OSPAR-Empfehlung würde ihren Geltungsbereich auf die Identifizierung von Wracks, die (möglicherweise) Munition enthalten, ausweiten und eine Diskussion über die Risikobewertung fördern.

Zusätzlich zu den internationalen Vereinbarungen haben Länder ihre eigenen nationalen Gesetze über Wracks verabschiedet, zum Beispiel zum Schutz von Kriegsgräbern und Kulturerbe. Diese nationalen Gesetze unterscheiden sich von Land zu Land sehr.

Im Rahmen des North Sea Wrecks-Projekts bieten wir Einblicke in die Gesetzeslage bezüglich der Wracks und ermutigen die Partnerländer, ihre besten Praktiken in Bezug auf das Risikomanagement von Wracks in der Nordseeregion zu teilen.

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