Satzung der Stiftung "Deutsches Schifffahrtsmuseum"

§ 1  Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen "Deutsches Schifffahrtsmuseum/ Leibniz-Institut für Maritime Geschichte"

"German Maritime Museum/ Leibniz-Institute for Maritime History"

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und als Forschungsmuseum Mitglied der Leibniz-Gemeinschaft.

(3) Sitz der Stiftung ist Bremerhaven.


§ 2  Gemeinnütziger Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung .

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung sowie Kunst und Kultur. Das Deutsche Schifffahrtsmuseum arbeitet als integriertes Forschungsmuseum der Leibniz-Gemeinschaft nach deren Grundsätzen an historischen Fragestellungen von aktueller Bedeutung.

(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. Wissenschaftliche Forschung auf allen Gebieten der Schifffahrtsgeschichte;

2. Sammlung und Erhaltung maritimer historischer Bestände in ihren Zusammenhängen, ihre dokumentarische Erfassung und ihre Veranschaulichung;

3. Veröffentlichung und Kommunikation von Forschung, insbesondere auch über Ausstellungen.

(4) Bei allen seinen Tätigkeiten wirkt das Deutsche Schifffahrtsmuseum als Forschungsmuseum der Leibniz-Gemeinschaft nach deren Grundsätzen in Forschung und Lehre eng mit Universitäten und Hochschulen zusammen, insbesondere unter Einbezug des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie nationaler und internationaler Kooperationspartner:innen und Gastwissenschaftler:innen.

(5) Das Deutsche Schifffahrtsmuseum dient der Verwirklichung des Stiftungszwecks. Die Stiftung kann hierzu Hilfspersonen heranziehen sowie weitere Zweckbetriebe unterhalten.

(6) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(7) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


§ 3  Stiftungsvermögen

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus in dieser Satzung vorangestellten Stiftungsurkunde vom 10. Februar 1971.                       ·

(2) Zum Stiftungsvermögen gehören auch Vermögensgegenstände, die mit Mitteln der Stiftung erworben sind.

(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stif­tungsvermögen wachsen Zuwendungen Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(4) Kapitalvermögen ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes Ertrag bringend anzulegen.

(5) Die Zuwendungen des Bundes und des Landes sowie der übrigen Länder, die die Stif­tung zur Erfüllung ihrer Forschungsaufgaben erhält, basieren auf Artikel 91b Grundgesetz sowie auf § 3 Absatz 1 und § 5 Nummer 2 der Ausführungsvereinbarung zum Ab­kommen der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz über die gemeinsame Förderung der Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. (AV-WGL) in der jeweils geltenden Fassung. Zur Erfüllung und Finanzierung ihrer sonstigen, insbesondere der musealen Aufgaben, erhält die Stiftung Zuwendungen aus den Mitteln des Landes.                                    

(6) Die Mittel nach Absatz 5 werden der Stiftung nach Maßgabe des Haushalts des Bundes, des Landes und der Ländergemeinschaft im Rahmen des festgestellten Wirtschaftsplans in der Form eines Programmbudgets bereitgestellt.

(7) Die Stiftung ist nicht berechtigt, Anleihen oder Kredite aufzunehmen oder zu vergeben und Bürgschaften, Garantien oder ähnliche Haftungen zu übernehmen.


§ 4  Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr

(1)Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(2) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(3) Die Stiftung kann ihre Mittel, soweit es sich nicht um Zuwendungen des Bundes, des Sitzlandes sowie der übrigen Länder handelt, ganz oder teilweise einer Rücklage zufüh­ren, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und sofern für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstel­lungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


§ 5  Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.


§ 6  Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsrat;
2. das Direktorium.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen kei­ne Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf angemessenen Er­satz der ihnen entstandenen Auslagen.

(3) Die Haftung der Mitglieder des Stiftungsrats gegenüber der Stiftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(4) Die Mitglieder des Direktoriums sind hauptamtlich tätig. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung durch die Stiftung oder einen Dritten.


§ 7  Stiftungsrat

(1) Dem Stiftungsrat gehören als Mitglieder an:
1. Der/die für das Wissenschaftsressort der Freien Hansestadt Bremen zuständige Senator:in;
2. ein weiteres Mitglied des Senats der Freien Hansestadt Bremen;
3. ein Mitglied des Magistrats der Stadt Bremerhaven;
4. zwei Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft, die die Bremische Bürgerschaft auf Vorschlag des für Wissenschaft zuständigen Ausschusses für die Dauer der Wahlperiode wählt;
5. ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven, das diese auf Vorschlag ihres Kulturausschusses für die Dauer ihrer Wahlperiode wählt;
6. ein/eine Vertreter:in des für Wissenschaft zuständigen Bundesministeriums;
7. ein/eine Vertreter:in, der/die vom Vorstand des „Kuratoriums zur Förderung des Deutschen Schiffahrtsmuseums e. V." oder dessen Rechtsnachfolger für eine Amtszeit von vier Jahren benannt wird,
8. ein/eine Vertreter:in, der/die vom Vorstand des „Fördervereins Deutsches Schiffahrtsmuseum e. V." oder deren Rechtsnachfolger für eine Amtszeit von vier Jahren benannt wird;
9. bis zu drei Personen, die der Stiftungsrat für eine Amtszeit von jeweils vier Jahren berufen kann und welche über Kompetenzen im Zusammenhang mit der Leibniz-Gemeinschaft, den Universitäten/Hochschulen, der Wissenschaftspolitik und/oder dem Bereich der forschenden Museen verfügen.

Für die Mitglieder nach Nr. 7 - 9 ist die Wiederberufung zulässig.

(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 benennen Ihre Stellvertreter:innen selbst. Für die weiteren Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 8 ist ein/eine stimmberechtigte:r Stellvertreter:in aus den sie entsendenden Institutionen oder Gremien zu benennen; die Stellvertreter:innen treten in die Rechte des Mitglieds ein.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrats bleiben bis zur Wahl bzw. Benennung eines/einer Nachfolger:in im Amt.

(4) Vorsitzender/Vorsitzende des Stiftungsrats ist die/der Senator:in (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), Stellvertretender Vorsitzender/Stellvertretende Vorsitzende das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6.

(5) Die Mitglieder des Direktoriums sowie der/die Vorsitzende bzw. der/die Stellvertreter:in des Wissenschaftlichen Beirats nehmen beratend an den Sitzungen des Stiftungsrats teil. Der Stiftungsrat kann beschließen, in Abwesenheit der Mitglieder des Direktoriums und des Wissenschaftlichen Beirats zu beraten.

(6) Auf gesonderte Einladung des/der Vorsitzenden können Gäste teilnehmen.


§ 8  Rechte und Pflichten des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat unterstützt und überwacht das Direktorium bei seiner Tätigkeit. Außer den aus dieser Satzung sich ergebenden Aufgaben hat der Stiftungsrat insbesondere
1. Änderungen der Satzung zu beschließen;
2. über die Aufstellung und Fortschreibung der Programme für die Forschung sowie die wissenschaftlichen Sammlungen und Ausstellungen zu beraten. Der Stif­tungsrat kann die Programme zurückverweisen, wenn er eine erneute Beratung für angezeigt hält;
3. das Programmbudget zu beschließen;
4 .eine/n Wirtschaftsprüfer:in zu bestellen, den Jahresabschluss zu genehmigen sowie das Direktorium zu entlasten;
5. den jährlichen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks entgegenzunehmen;
6. Änderungen des Personalüberlassungsvertrages mit der Freien Hansestadt Bremen (Land) und des Stellenplans zu genehmigen;
7. den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zu genehmigen;
8. die Verfügung über Museumsgut zu genehmigen, wenn sein Zeitwert im Einzelfall 50.000 Euro übersteigt.
9. die Geschäftsordnung des Direktoriums zu genehmigen;
10. die Bestellung der Mitglieder des Direktoriums und der Widerruf ihrer Bestellung aus wichtigem Grund vorzunehmen;
11. die unbefristete Einstellung des Personals von Besoldungsgruppe A 13 und auf­wärts oder einer dieser Einstufung entsprechenden Entgeltgruppe eines Ta­rifvertrags zu genehmigen.
 

(2) Der Stiftungsrat kann sich jederzeit über alle wesentlichen Angelegenheiten der Stiftung unterrichten lassen.

(3) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben


§ 9  Direktorium

(1) Das Direktorium besteht aus dem/der Geschäftsführenden Direktor:in und dem/der Kaufmännischen Geschäftsführer:in.

(2) Die Mitglieder des Direktoriums werden nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirats vom Stiftungsrat in der Regel auf fünf Jahre bestellt. Ihre erneute Bestellung ist zulässig. Im Regelfall soll der Bestellung als Geschäftsführendem/r Direktor:in ein Berufungsverfahren mit einer Hochschule vorangehen.

(3) Der/die Geschäftsführende Direktor:in ist berechtigt, dem Stiftungsrat für die Bestellung des/der Kaufmännischen Geschäftsführers:in Vorschläge zu unterbreiten. Vor der Bestellung der Kaufmännischen Geschäftsführung ist der/die Geschäftsführende Direktor:in zu hören.

(4) Der Stiftungsrat kann nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirats und nach Anhörung des jeweils anderen Direktoriumsmitglieds die Bestellung eines Mitglieds ins Direktorium aus wichtigem Grund widerrufen. Das Mitglied ist vom Stiftungsrat anzuhören; ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


§10  Rechte und Pflichten des Direktoriums

(1) Dem Direktorium obliegen die Leitung des Deutschen Schifffahrtsmuseums und die Ver­waltung der Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung. Das Direktorium ist hierfür dem Stif­tungsrat verantwortlich.

(2) Das Direktorium vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Außer den weiteren, sich aus dieser Satzung ergebenden Aufgaben obliegt dem Direk­torium insbesondere:
1. die Aufstellung und Fortschreibung der Programme für die Forschung sowie der wissenschaftlichen Sammlungen und Ausstellungen;
2. die Aufstellung des Programmbudgets (§ 13);
3. die Aufstellung des Jahresabschlusses;
4. die jährliche Vorlage eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
5. die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
6. die Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel; §8 (1) Nr. 7 bis 9 bleibt unberührt;
7. die Vorbereitung der Entscheidungen des Stiftungsrats;
8. die Beachtung der jeweils gültigen Fassung der Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der Leibniz-Gemeinschaft sowie der Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in den Instituten der Leibniz­-Gemeinschaft;
9. die Beachtung der Rahmenempfehlungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Institution der Leibniz-Gemeinschaft sowie die Beachtung der Geschlechtergerechtigkeit bei allen seinen Maßnahmen, Planungen und Beschlüssen sowie die Förderung der Familienfreundlichkeit am Arbeitsplatz.
10. die Auswahl und Einstellung des Personals der Stiftung unter Beachtung von § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr.11.

(4) Der/die Geschäftsführende Direktor:in ist Vorgesetzte/r der Bediensteten der Stiftung und ihrer Zweckbetriebe.

(5) Der/die Geschäftsführende Direktor:in beaufsichtigt die gesamte Tätigkeit des Direktori­ums. Ihm/ihr obliegen die Leitung der Verwaltung der Stiftung und die Verteilung der Ge­schäfte innerhalb des Direktoriums. Bei Meinungsverschiedenheiten im Direktorium hat er/sie das Entscheidungsrecht über alle Angelegenheiten des Direktoriums.

(6) Dem/der Kaufmännischen Geschäftsführer:in obliegt die administrative Leitung im Deutschen Schifffahrtsmuseum und als Beauftragte/r für den Haushalt insbesondere die Erstellung der Unterlagen für das Programmbudget (Finanzteil) und den Jahresabschluss sowie die Genehmigung von Abweichungen vom Programmbudget. Er/ sie ist in allen finanzwirksamen Angelegenheiten frühzeitig zu beteiligen. In der Funktion als Beauftragte/r für den Haushalt ist er/ sie von Weisungen unabhängig und nur dem Stiftungsrat verantwortlich, Abs.5 Satz 3 findet insoweit keine Anwendung. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Direktoriums.

(7) Der/die Geschäftsführende Direktor:in gibt dem Direktorium eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch den Stiftungsrat bedarf. Sie muss eine abschließende Regelung zur Geschäftsverteilung im Direktorium, zur Etat- und Personalverantwortung und eine Stellvertretungsregelung enthalten.

(8) Jedes Mitglied des Direktoriums leitet den ihm/ihr durch die Satzung und die Geschäfts­verteilung zugewiesenen Bereich. Für das Deutsche Schifffahrtmuseum kann der/die Geschäftsführende Direktor:in Richtlinien erlassen.


§ 11  Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens sechs und höchstens zwölf Mit­gliedern. Dem Wissenschaftlichen Beirat sollen mindestens sechs international aner­kannte Wissenschaftler:innen aus dem In- und Ausland angehören, die den Aufgaben und den Forschungsbereichen des Deutschen Schifffahrtsmuseums fachlich nahestehen, insbesondere auf den Gebieten der Schifffahrtsgeschichte und angrenzenden Fachgebieten, wie Schifffahrtsarchäologie und der Museumspädagogik bzw. Museumsdidaktik sowie Sammlungswissenschaften. Darüber hinaus können auch Vertreter:innen aus anderen Museen und wissenschaftlichen Instituten, aus der Wirtschaft sowie aus Verbänden und anderen Stiftungen Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden

(2) Der Wissenschaftliche Beirat berät und unterstützt den Stiftungsrat und das Direktorium bei seiner wissenschaftlichen Tätigkeit sowie seiner Forschungs- und Museumstätigkeit. Er nimmt insbesondere Stellung
1. zur Aufstellung und Fortschreibung des Forschungs- und Ausstellungsprogramms sowie des Programmbudgets;
2. zur Entwicklung der Forschungstätigkeit in den einzelnen Forschungsschwer­punkten;
3. zu wesentlichen Vorhaben der Öffentlichkeitsarbeit und Fragen der Ausstel­lungsgestaltung;
4. zum Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie über wesentliche organisatorische Änderungen des Deutschen Schifffahrtsmuseums;
5. zur sonstigen wissenschaftlichen Tätigkeit am Deutschen Schifffahrtsmuseum, vor allem zu den Anforderungen der Forschung an das Sammlungs- und Ausstellungsprogramm und zu den Auswirkungen dieses Konzepts auf die Forschung sowie zu den wissenschaftlichen Veröffentlichungen;
6. zur Umsetzung der Ergebnisse der externen Bewertung der Forschungstätigkeit;
7. zu den Bestellungs- und Besetzungsverfahren für die Direktor:innen und für die leitenden  Wissenschaftler:innen.

(3) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sind bei ihrer Tätigkeit nach Absatz 2 an Aufträge - nicht gebunden

(4) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden in der Regel vom Stiftungsrat für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Der Wissenschaftliche Beirat und das Direktorium unterbreiten Vorschläge. Eine einmalige Wiederberufung in Folge ist vorgesehen. Ausnahmen sind möglich. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats bleiben jeweils bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt.  

(5) Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertretende/n Vorsitzende/n

(6) Die Mitglieder des Direktoriums sowie je ein Vertreter/eine Vertreterin des Stiftungsrats von Bund und aus dem Land Bremen können beratend an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats teilnehmen, soweit der Wissenschaftliche Beirat im Einzelfall nichts anderes beschließt.


§12  Beschlussfassung

(1) Zu Sitzungen des Stiftungsrats und des Wissenschaftlichen Beirats lädt die/der jeweilige Vorsitzende mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Mitteilung der Ta­gesordnung schriftlich oder auf elektronischen Weg ein. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der jeweiligen Mitglieder oder der/die Geschäftsführende Direktorin dies verlangen.

(2) Stiftungsrat und Wissenschaftlicher Beirat sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der jeweiligen Mitglieder einschließlich der/des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung der/des Stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend ist. Beim Stiftungsrat muss mehr als die Hälfte der Anwesenden nach § 7 Absatz 1 benannt, beziehungsweise berufen sein. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und aus ihrer Mitte kein Widerspruch erhoben wird.

(3) Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, kommen Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Der/die Vertrete:in nach §7 Abs. 1 Nr. 6 verfügt, solange § 4 Abs. 2 Satz 2 AV-WGL oder eine entsprechende Regelung gilt, über zwei Stimmen.

(4) In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung hierüber trifft die/der Vorsitzende des Stiftungsrats bzw. Wissenschaftli­chen Beirats, der zur Abstimmung innerhalb einer bestimmten Frist auffordert. Die Ab­stimmung kann schriftlich oder auf elektronischem Weg erfolgen. Die Unterlagen des Umlaufverfahrens sind zu verwahren.

(5) Beschlüsse des Stiftungsrats, die von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeu­tung sind, erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Stiftung haben oder die Bestellung oder den Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Direktoriums der Stiftung nach § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 betreffen, können nicht gegen die Vertreter nach § 7 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 6 getroffen werden, wobei die Vertreter nach § 7 Absatz 1 Nr. 1 und 2 in­ soweit nur einvernehmlich entscheiden können.

(6) Über die Sitzungen des Stiftungsrats und des Wissenschaftlichen Beirats sind Ergebnis­niederschriften anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der/dem von ihr/ihm
beauftragten Schriftführer:in zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind zu verwahren. Sie sind den jeweiligen Mitgliedern unverzüglich schriftlich oder auf elektronischem Weg zuzusenden.


§ 13 Programmbudget

(1) Für jedes Geschäftsjahr ist ein Programmbudget aufzustellen. Es muss einen Wirt­schaftsplan beinhalten und ist so rechtzeitig aufzustellen, dass es als Grundlage für die Haushaltsberatungen in der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) dienen kann.

(2) Das Programmbudget bedarf der Zustimmung der Freien Hansestadt Bremen (Land), der Stadt Bremerhaven und des Bundes.

(3) Mit dem Programmbudget für das übernächste Jahr sind der Jahresabschluss des vo­rangegangenen Geschäftsjahres, der Prüfungsbericht des/der Wirtschaftsprüfers:in und der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen.


§14  Satzungsänderung

(1) Der Stiftungsrat kann nach Anhörung des Direktoriums eine Änderung der Satzung be­schließen. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht ohne die Zustimmung der Stifter:innen geändert werden.

(2) Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der nach § 7 Absatz 1 benannten beziehungsweise berufenen Mitglieder des Stiftungsrats und der Zustimmung der Stifter:innen

(3) Der Änderungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen. Wird der Stiftungszweck  geändert, so ist hierzu die vorheri­ge Zustimmung des Finanzamtes einzuholen


§ 15  Auflösung der Stiftung

(1) Der Stiftungsrat kann nach Anhörung des Direktoriums die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der nach § 7 Absatz 1 benannten beziehungsweise berufenen Mitglieder des Stiftungsrats und der Zustimmung der Stifter:innen.

(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen.


§ 16  Vermögensfall 

Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke sind die vom Land überlassenen Immobilien unter Ausgleich der vom Bund mitfinanzierten Wertsteigerungen an das Land zurückzugeben. Im Übrigen fällt das Vermögen der Stiftung im Verhältnis der von ihnen geleisteten Finanzbeiträge an Bund und Land. Bund und Land haben die nach Sätzen 1 und 2 zurückgegebenen oder ihnen zugefallenen Vermögensbestände der Stiftung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Stiftungs­zwecks zu verwenden.


§ 17 Übergangsregelung

Nach Inkrafttreten dieser Satzung gemäß § 18 gelten die §§ 7 Absatz 3 und 11 Absatz 4 Satz 3 für die bisher gewählten, benannten oder berufenen Mitglieder der Stiftungsorgane sinngemäß.


§18 Inkrafttreten

Die Satzung in der geänderten Fassung tritt mit dem Tag der Zustellung der Genehmigungs­urkunde in Kraft.

 

Geschäftsberichte

2017

2018

2019

2020

2021

2022

 

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